02 | weitere Hinweise
Zahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer
Die Zahl der zu bestellenden Ersthelferinnen und Ersthelfer ist in § 26 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 geregelt. Es müssen mindestens zur Verfügung stehen:
- bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
- in sonstigen Betrieben 10 %
Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind nach den Vorgaben des BG/GUV-V A1 § 26 aus- und fortzubilden.