Meldepflichten

NV Meldepflichten

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Nadelstichverletzung erleidet, sodass sie oder er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, hat der Arbeitgeber dem zuständigen Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen eine Unfallanzeige zu erstatten (§ 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Die Anzeige ist von der gewählten Interessenvertretung der Beschäftigten zu unterzeichnen. Die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens und die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sind über die Unfallmeldung zu informieren.

Gemäß § 17, Abs. 1 der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde (je nach Bundesland: Bezirksregierung, Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten führen können, zu unterrichten. Hierzu gehören auch Nadelstichverletzungen.

Wenn die Infektiosität der Indexpatientin bzw. des Indexpatienten bekannt ist und diese Person nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist, müssen Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen zusätzlich unverzüglich als Unfälle der zuständigen Behörde (Bezirksregierung / Gewerbeaufsicht / Amt für Arbeitsschutz), z. B. durch Übersendung einer Kopie der Unfallanzeige, gemeldet werden – unabhängig von der Länge der resultierenden Arbeitsunfähigkeit! Die Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen nicht ausreichend.

Unabhängig von den genannten Meldepflichten ist jede Nadelstichverletzung auch im Verbandbuch oder elektronisch – möglichst ausführlich – zu dokumentieren. Auch hier ist die Nennung der Indexpatientin bzw. des Indexpatienten – sofern bekannt – und deren bzw. dessen Infektionsstatus zu empfehlen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zur lückenlosen Erfassung von Nadelstichverletzungen verpflichtet.

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