Betriebsanleitung

Nadelstichverletzungen | Einflussfaktoren und Schutzmaßnahmen
NV Betriebsanleitung

Gemäß § 14 Biostoffverordnung ist auch für den “Umgang” mit biologischen Arbeitsstoffen, also für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.

Darin ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festgelegt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder als Folge eines Unfalls mit schweren Infektionen zu rechnen ist, müssen zusätzliche Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen.

Die Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte, die aus der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung abgeleitet werden, sollen aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit in den Hygieneplan einfließen, damit die Beschäftigten sich nicht in zwei parallelen Regelwerken informieren müssen. Es kann jedoch sinnvoll sein, für bestimmte Tätigkeiten eine separate Betriebsanweisung nach Biostoffverordnung entsprechend dem oben abgebildeten Muster zu erstellen und vor Ort auszuhängen. Beispielsweise in der Medizintechnik bei der Wartung und Instandhaltung kontaminierter Medizingeräte (Ziffer 5.2.2 TRBA 250).

Die Zusammenführung der Infektionsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten nach der Biostoffverordnung und der Infektionsschutzmaßnahmen für Patientinnen und Patienten nach dem Infektionsschutzgesetz in einem Dokument unterstreicht die große Bedeutung der engen Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Arbeitsschutz (Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt) und der Hygiene (Hygienefachkraft / hygienebeauftragte/r Arzt / Ärztin).

Unterweisung

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden (§ 14 Biostoffverordnung). Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten). Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Unterweisung muss sicherstellen, dass die vermittelten Unterweisungsinhalte verstanden wurden. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben. Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, und muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen. Blended Learning als Mix aus Präsenzunterweisungen und digitalen Formaten ist möglich. Durch die Vermittlung von Basisinformationen auf digitalen Wegen im Vorfeld der mündlichen Unterweisung kann die Unterweisungsdauer der mündlichen tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Unterweisung verkürzt werden. Die mündliche Unterweisung darf nicht durch rein digitale Unterweisungsformate ersetzt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sowie der Name der Unterweisenden sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Unterweisung ist eine Führungsaufgabe. Die Einhaltung der erteilten Weisungen im Hinblick auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. das Tragen persönlicher Schutzausrüstung) ist durch die verantwortliche Führungskraft zu kontrollieren.

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