Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nadelstichverletzungen | Einflussfaktoren und Schutzmaßnahmen
NV Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist – unter Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes – zu prüfen, welche arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und ihrem Anhang notwendig ist. Es wird unterschieden zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe AMR 6.5).

„Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Sie Ihren Beschäftigten anbieten, sich – soweit möglich – gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen. Gerade um einer Ansteckung mit Hepatitis B vorzubeugen, ist eine Immunisierung eine sehr sinnvolle und wirkungsvolle Maßnahme. Bislang ist für die im Gesundheitsdienst relevanten blutübertragbaren Virusinfektionen nur ein Impfstoff gegen Hepatitis B vorhanden. Für die Grundimmunisierung werden drei Impfdosen über einen Zeitraum von sechs Monaten verabreicht (Schema: 0–1–6 Monate). Schon ab der ersten Impfdosis baut sich ein Impfschutz auf, aber erst nach der dritten und letzten Impfung ist ein vollständiger und längerwährender Schutz vorhanden. Zur Kontrolle des Impferfolgs für Hepatitis B wird acht Wochen nach der letzten Impfstoffgabe der Anti-HBs-Wert im Blut bestimmt. Wenn der Anti-HBs-Wert ≥ 100 IE/l beträgt, wurden im Körper ausreichend schützende Antikörper gebildet, und die Grundimmunisierung war erfolgreich. In seltenen Fällen reagiert das Immunsystem auf die Impfung nur schwach oder gar nicht (Low-Responder bzw. Non-Responder). Dann sind weitere Maßnahmen, wie zusätzliche Impfdosen, erforderlich. Bei akuter Exposition ist für diese Personen eine passive Immunisierung notwendig. Fragen zur Hepatitis-B-Immunisierung und zu weiteren Impfungen beantworten Ihnen Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt oder Ihre Betriebsärztin bzw. Ihr Betriebsarzt. Umfangreiche Informationen finden Sie auch im Internet, zum Beispiel beim Robert Koch-Institut oder bei der Ständigen Impfkommission.“

Als Arbeitnehmer sollten Sie das Angebot der kostenlosen Hepatitis-B-Schutzimpfung für gefährdete Beschäftigte unbedingt wahrnehmen – sie ist der wirksamste Schutz vor einer Hepatitis-B-Virusinfektion.

Da eine Ansteckung mit Hepatitis D nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch eine Hepatitis B vorliegt, schützt die Hepatitis-B-Impfung zugleich vor einer Infektion mit Hepatitis-D-Viren (Quelle: RKI – RKI-Ratgeber – Hepatitis B und D).

Grundsätzlich sollten alle Mitarbeitenden in Gesundheitseinrichtungen, Rettungsdiensten, ambulanten Pflegediensten usw. geimpft werden – wobei der Impferfolg (wie bei allen beruflich indizierten Impfungen) überprüft werden muss.

Zu den gefährdeten Mitarbeitenden zählen z. B. auch Praktikantinnen und Praktikanten, das Reinigungspersonal, Hausmeister, technisches Personal sowie Beschäftigte in Wäschereien und Küchen. Auch sie sollten daher geimpft werden (siehe Anhang 3 der TRBA 250: Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten).

Bei Fragen zu Impfungen wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt.

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