Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 5 ArbSchG und § 3 DGUV Vorschrift 1 muss die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden – entsprechende Maßnahmen sind abzuleiten. Auch nach § 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber die Gefährdungen zu beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dies betrifft auch den potenziellen Einsatz von Exoskeletten. Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“, die TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen“ und die TRBS 1151 „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – physische und psychische Faktoren“ konkretisieren die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung sowie zu mechanischen Gefährdungen und Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel. Hierfür ist ein integrativer Ansatz zur Gefährdungsbeurteilung, z. B. für das Bewegen von Menschen mit manueller Lastenhandhabung einerseits und der Verwendung von Exoskeletten als Arbeitsmittel andererseits, mit Bezug auf Arbeitsplatz und Tätigkeit notwendig.
Beim Bewegen von Menschen mit Exoskelett-Einsatz ergeben sich u. a. mechanische Gefährdungen, Gefährdungen aufgrund der physischen Belastungen, betreffend die Mensch-Technik-Interaktion, aber auch hinsichtlich der Hygieneanforderungen, Notfallszenarien und der psychischen Faktoren. Insbesondere sind solche Gefährdungen zu erfassen, die erst durch den Einsatz von Exoskeletten hervorgerufen werden. Eine Hilfestellung bietet hier die „Muster-Gefährdungsbeurteilung für Exoskelette“ des IFA. Die DGUV Information 209-074 „Industrieroboter“ erfasst die von Industrierobotern ausgehenden Gefährdungen und kann unterstützend auch beim Einsatz von Exoskeletten hinzugezogen werden.
Bei der Beurteilung der physischen Belastungen beim Einsatz von Exoskeletten sollten neben der orientierenden Gefährdungsbeurteilung auf wissenschaftlicher Ebene vertiefende und Spezialisten-Verfahren wie „Computer-unterstützte Erfassung und Langzeit-Analyse von Belastungen des Muskel-Skelett-Systems“ (CUELA) zum Einsatz kommen. Die DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“ zeigt einen Ablauf der Beurteilung physischer Belastung und geeignete Verfahren auf. Die DGUV Information 207-033 erläutert, wie dies beim Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege angewandt werden kann. Abgeleitete Maßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip umzusetzen. Für die Wirksamkeitskontrolle sind gleichzeitig Verantwortlichkeiten und Termine zur Umsetzung zu planen und zu benennen.
Technische Maßnahmen
Nach § 2 Abs. 2 LasthandhabV hat der Arbeitgeber geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen, zu vermeiden.
Räumliche und bauliche Gestaltung
Die räumliche und bauliche Gestaltung muss so ausgeführt sein, dass die Menschen ihre Ressourcen nutzen können. Dazu zählt beispielsweise:
- Barrierefreiheit,
- ausreichend breite Türen und Flure,
- Bewegungsfreiraum durch geeignete Größe und Einrichtung von Pflegezimmern,
- Bodenbeschaffenheit ohne Schwellen und Stolperstellen,
- ausreichende Stellflächen für Hilfsmittel.
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Erforderlich ist die Bereitstellung von mechanischen Ausrüstungen für alle Situationen, in denen die Gefährdungen durch diese vermieden oder verringert werden können und deren Einsatz praktikabel ist. Vor allem sind dies technische und kleine Hilfsmittel.
Nach § 5 BetrSichV darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die bei der Verwendung sicher sind.
Als mechanische Ausrüstungen könnten hier perspektivisch von Patientinnen und Patienten selbst gesteuerte Roboter oder Exoskelette zum Einsatz kommen. Diese könnten als Alternativen zu den durch Pflegekräfte betätigten Systemen zum Vermeiden oder Verringern der Gefährdung führen. Speziell im Pflegebereich ist die DGUV Information 207-022 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ zu beachten. Diese erläutert, wie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege die LastenhandhabV umgesetzt werden kann.
Organisatorische Maßnahmen
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 1 LasthandhabV organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicher gefährdende Tätigkeiten beim Bewegen von Menschen zu vermeiden.
Übertragung von Aufgaben
Der Unternehmer kann Aufgaben wie die manuelle Handhabung von Lasten übertragen. Bewegen von Menschen, das potenziell zu Gefährdungen führen kann, darf nur Beschäftigten übertragen werden, die dafür körperlich geeignet sind.
Kontrollen durchführen
Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dafür sind Verantwortliche zu benennen.
Pflegeablaufplanung
Das An- und Ablegen von Exoskeletten benötigt Zeit. Daher muss der Pflegeablauf so geplant werden, dass der Einsatz von Exoskeletten in Ruhe, mit ausreichend Zeit und der gebotenen Individualität möglich ist. Auch der Aspekt, ob das An- und Ablegen eines Exoskeletts selbstständig möglich ist oder Hilfe benötigt wird, sollte berücksichtigt werden. Entsprechend sollten Tätigkeiten, die mit Exoskelett ausgeführt werden können, organisatorisch zusammengelegt sein.
Betriebsanweisungen
Laut § 12 BetrSichV muss der Unternehmer für Arbeitsmittel eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen. Folgendes muss u. a. beschrieben sein:
- die konkreten Tätigkeiten, bei denen das Exoskelett zum Einsatz kommen kann,
- die Gefährdungen, die beim Einsatz von Exoskeletten auftreten können, wie z. B. Quetschen an Teilen des Exoskeletts, Hängenbleiben an der Umgebung, Überlastung von Muskelgruppen bei Fehlanwendung, das erforderliche Verhalten im Notfall, wie schnelles Ausziehen des Exoskeletts bzw. Verlassen von Gefahrensituationen mit angezogenem Exoskelett.
Betriebsanweisungen sind die Grundlage für Unterweisungen.
Unterweisungen
Gemäß § 4 LasthandhabV hat der Arbeitgeber bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 insbesondere den Anhang der LasthandhabV und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Den Beschäftigten hat er genaue Informationen über die sachgerechte manuelle Handhabung von Lasten zu vermitteln und auf die Gefahren hinzuweisen, denen diese insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind. Gemäß § 4 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie Exoskelette als PSA sicherheitsgerecht benutzt werden. Die wiederholte praktische Übung in der Handhabung der Exoskelette ist hier das Mittel der Wahl. Gemäß § 14 BetrSichV ist eine Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln durchzuführen. Menschen mit speziellen Bedürfnissen sind dabei zu berücksichtigen. TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ konkretisiert die Anforderungen zur Unterweisung.
Prüfungen
Nach § 14 BetrSichV hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Dies muss vor der erstmaligen Verwendung und regelmäßig wiederkehrend erfolgen. Die Nutzenden müssen die Exoskelette vor jeder Verwendung durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren prüfen. Gemäß § 5 DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Dies ist für den Einsatz von aktiven Exoskeletten relevant, die mit Elektromotoren angetrieben, als elektrische Betriebsmittel Verwendung finden.
Personenbezogene Maßnahmen
Der Einsatz von Exoskeletten kann neben weiteren Maßnahmen als personenbezogene Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Die Wirksamkeit des Exoskeletts für die vorgesehene betriebliche Verwendung muss dabei vom Hersteller nachgewiesen sein.
Konzept „Rückengerechtes Arbeiten“
Pflegekräfte sollen durch rückengerechtes Arbeiten in die Lage versetzt werden, mit dem Einsatz der Hilfsmittel und der Kombination mit Bewegungskonzepten vor Ort über die vorteilhafteste Lösung zu entscheiden. Dafür ist ein schlüssiges Gesamtkonzept des Unternehmens erforderlich, das Lösungen für Standard-Situationen, aber auch Ausnahmen vorsieht. Dabei müssen die konkreten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel berücksichtigt und die pflegebedürftigen Personen aktiv eingebunden werden [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) „Ergonomie in Krankenhaus und Klinik. Gute Praxis in der Rückenprävention.“]. Die DGUV Information 207-010 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ stellt unterstützend dazu Einflussfaktoren, Konzepte und Maßnahmen zum rückengerechten Arbeiten in der Pflege und Betreuung dar.
Körperliche Eignung der Beschäftigten
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass das Bewegen von Menschen eine physische Gefährdung für die Beschäftigten darstellt, muss der Unternehmer die körperliche Eignung der Beschäftigten für diese Tätigkeiten berücksichtigen. Als Hilfestellung können die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ herangezogen werden. Für den einzelnen Beschäftigten sind hierbei u. a. Gesundheitszustand, Alter und Qualifizierungsgrad von Bedeutung. In Hinblick auf den Einsatz von Exoskeletten sind hier aber auch Geschlecht, Körpergröße und Körperbau sowie Vorerkrankungen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Vor allem in Hinsicht auf die Inklusion oder die betriebliche Wiedereingliederung leistungsgewandelter Personen ist dies relevant. Die Unternehmensleitung kann hier auf die fachliche Hilfestellung des Betriebsarztes zurückgreifen. Diese Beurteilung wird getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchgeführt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Beschäftigten, die sicher gefährdende Tätigkeiten ausführen und damit „wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen“ ausgesetzt sind, ist nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2).
Persönliche Schutzausrüstungen
Gemäß § 2 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) darf der Arbeitgeber nur PSA auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, welche den Anforderungen der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen und Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen. Werden Exoskelette als PSA eingesetzt, müssen sie dies erfüllen. Die Wirksamkeit eines Exoskeletts als PSA muss vom Hersteller nachgewiesen sein. Gemäß § 29 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer den Versicherten geeignete PSA bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass diese bestimmungsgemäß benutzt wird.
Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe
Die optimale Arbeitskleidung in der Pflege besteht aus einem Kasack in Kombination mit einer Stretchhose oder einer Hose mit elastischem Bündchen. Die Arbeitskleidung sollte ausreichend weit und elastisch sein, um die notwendige Bewegungsfreiheit z. B. beim Beugen der Knie oder bei der Einnahme von Grätsch- und Schrittstellungen zu gewährleisten. Wenn die Arbeitskleidung atmungsaktiv ist, wird ein Feuchtigkeitsstau auf der Haut vermieden. Vorteilhaft ist es zudem, wenn die Stoffe bei hohen Temperaturen oder mit desinfizierenden Verfahren gewaschen werden können.
Arbeitsschuhe sind dann für Pflege und Betreuung geeignet, wenn sie vorn und hinten geschlossen sind, eine feste Fersenkappe haben und eine rutschhemmende Sohle auch auf nassen Böden besitzen. Ohne geeignete Schuhe ist kein sicheres Bewegen von Menschen gewährleistet.
Wenn Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe diese Anforderungen erfüllen, wirkt dies begünstigend auf den Einsatz von Exoskeletten.
Akzeptanz der Nutzenden
Bei Exoskeletten stellen die am Menschen getragene Technik, die Maße und das Gewicht sowie die Zeiten für das An- und Ausziehen wichtige Aspekte hinsichtlich der Akzeptanz durch die Nutzenden dar. Bedenken und Vorbehalte müssen durch Sensibilisierung und Aufklärung sowohl der Beschäftigten als auch der pflegebedürftigen Personen beseitigt werden. Dafür sind ausführliche Tragetests sinnvoll, um zu ermitteln, ob Exoskelette die betrieblichen Anforderungen erfüllen, akzeptiert und als Hilfe empfunden werden.
Individuelle Anpassung
Wichtig ist auch, dass Exoskelette an die Person angepasst werden können. Körperliche Unterschiede der Personen, die Exoskelette einsetzen, sind zu berücksichtigen. Zwischen den Geschlechtern, aber auch innerhalb der Geschlechter, gibt es erhebliche Unterschiede beim Körperbau. Anpassungen an verschiedene Körpergrößen und -formen sollten mittels verstellbarer Bauteile vorgenommen werden können.