Feuchtarbeit
Stand: 12/2024

BÜT Feuchtarbeit

Als Feuchtarbeit bezeichnet die Technische Regel für Gefahrstoffe 401 (TRGS 401) Tätigkeiten, bei denen Mitarbeitende

  • einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder
  • häufig die Hände waschen oder
  • diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen.

Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

Bei Feuchtarbeiten von mehr als zwei Stunden täglich ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, bei vier oder mehr Stunden ist sie verpflichtend (siehe Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV).

Dabei kommen für die Feststellung der Expositionsdauer folgende Definitionen aus der TRGS 401 zur Anwendung:

Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal und bis zu 20 Mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag).

Bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
  • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20 Mal pro Arbeitstag) oder
  • Waschen der Hände mindestens 25 Mal pro Arbeitstag oder
  • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag).

Die Expositionsdauer der Mitarbeitenden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und die arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend dem Ergebnis den Mitarbeitenden anzubieten (Angebotsvorsorge) oder zu veranlassen (Pflichtvorsorge).

Neben der Vorsorge sind bei Feuchtarbeit auch unmittelbare Schutzmaßnahmen wie die Bereitstellung und Nutzung geeigneter Handwasch- und Hautmittel (Schutz und Pflege) umzusetzen. Die Maßnahmen zum Schutz der Haut sind in einem Hautschutzplan zusammenzufassen. Darin sollte auch der sinnvolle Umgang mit flüssigkeitsdichten Handschuhen geregelt sein (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

Darüber hinaus muss Feuchtarbeit auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden. So kann etwa durch klare Regelungen im Hautschutzplan das aus Sicht des Arbeitsschutzes, aber auch der Hygiene, unnötige Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe vermieden werden. Gegenüber dem Händewaschen ist oft die hygienische Händedesinfektion die hygienisch wirksamere und gleichzeitig weniger hautbelastende Maßnahme.

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