Dieses Thema enthält folgende Kapitel:
Exoskelette sind am Körper getragene mechanische Strukturen und zählen zu den technischen Assistenzsystemen, die den Menschen bei unterschiedlichen Tätigkeiten unterstützen können. Sie wirken gezielt mechanisch auf den Körper ein, unterstützen Funktionen des Muskel-Skelett-Systems – etwa die Aufrechterhaltung von Körperhaltungen, die Ausübung von Kräften oder die Handhabung schwerer Lasten – und können spezifische Körperregionen entlasten, indem sie Belastungen auf andere Bereiche umverteilen [AWMF S2k-Leitlinie Einsatz von Exoskeletten im beruflichen Kontext zur Primär-, Sekundär-, und Tertiärprävention von arbeitsassoziierten muskuloskelettalen Beschwerden].
Ein Oberkörper-Exoskelett kann Pflegekräften beispielsweise schweres Heben erleichtern und deren Rückenmuskulatur entlasten [Fachbereich AKTUELL FBHL-006 Einsatz von Exoskeletten an gewerblichen Arbeitsplätzen]. Mit Exoskeletten werden Ausführbarkeit, Schädigungslosigkeit und Beeinträchtigungsfreiheit von Körperbewegungen und -haltungen angestrebt [Fach-Information Nr. 0059 BGHM FAQ-Liste Einsatz von Exoskeletten an (gewerblichen) Arbeitsplätzen].
Exoskelette bestehen aus starren Materialien wie Metall oder Kohlefaser oder weichen und elastischen Komponenten. Sie können einen Großteil des Körpers oder nur ein bestimmtes Körpersegment wie die Hüfte oder den Rücken bedecken. Die Klassifizierung von Exoskeletten erfolgt nach verschiedenen Kriterien, wobei eine gängige Einteilung zwischen aktiven, passiven und hybriden Systemen unterscheidet:
- Aktive Exoskelette: Mit Motoren und Sensoren ausgestattet, die die Bewegungen der Nutzenden gezielt und aktiv unterstützen.
- Passive Exoskelette: Nicht motorisiert; bieten mechanische Unterstützung durch Kraftübertragung und entlasten gezielt bestimmte Körperregionen, etwa mithilfe von Federmechanismen, Dämpfern oder anderen passiven Elementen.
- Hybride Exoskelette: Kombination aus aktiven und passiven Systemen; teilweise motorisiert und in der Lage, gezielte Unterstützung zu leisten, ohne die gesamte Bewegung vollständig zu übernehmen.
Rechtliche Einordnung von Exoskeletten
Abhängig von Aufbau, Ausführung und Anwendungszweck können Exoskelette als Maschinen, als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) oder auch als Medizinprodukte eingeordnet werden (Tabelle 2). Ganz klar und eindeutig lässt sich eine Zuordnung bisher allerdings nicht durchführen.
| Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 | PSA-Verordnung (EU) 2016/425 | Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 |
|---|---|---|
| Gemäß Artikel 2 Verordnung (EU) 2023/1230 können Exoskelette zur Bewegungserleichterung und Bewegungsunterstützung als Maschinen ein-geordnet werden. Dies trifft zu, wenn diese als Gesamtheit miteinander verbundener, mindestens teilweise beweglicher Teile oder Vorrichtungen, für eine bestimmte Anwendung oder auch für Hebevorgänge zusammengefügt sind und ihre Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft oder ein anderes Antriebssystem ist und der Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung definiert. Rein als Maschinen können Exoskelette als muskelkraft- oder motorbetriebenes Assistenzsysteme für den Menschen die Arbeit erleichtern, unterstützen oder auch effizienter gestalten. | Gemäß Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/425 können Exoskelette, die als Ausrüstung von einer Person als Schutz gegen Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten werden, als PSA eingeordnet werden. Bei konkret vorliegenden Gefährdungen am Arbeitsplatz, wie Risiken für das Muskel-Skelett-System, können Exoskelette als persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zum Einsatz kommen. | Gemäß Art. 2 Verordnung (EU) 2017/745 können Exoskelette als Medizinprodukte eingeordnet werden, wenn sie als Geräte eingesetzt werden, die für Menschen zur Behandlung oder Linderung von Verletzungen, Behinderungen oder Krankheiten bestimmt sind oder zum Ersatz bzw. zur Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen Vorgangs angewandt werden. |
Tabelle 1: Rechtliche Einordnung von Exoskeletten