Wie ist der Einsatz von Exoskeletten beim Bewegen von Menschen im Sinne von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu bewerten?
Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei der Auswahl von Maßnahmen des Arbeitsschutzes u. a. von folgenden hier besonders relevanten Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.
- Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
1. Gefährdung vermeiden vor Gefährdung vermindern
Das Vermeiden von Gefährdungen hat Vorrang vor Maßnahmen zur Risikoverminderung.
Maßnahmen zur Prävention von Muskel-Skelett-Belastungen (MSB) sollen außerdem nach dem TOP-Prinzip und der dabei zugrundeliegenden Rangfolge (Technische und Organisatorische vor Personenbezogenen Maßnahmen) getroffen werden. Dies ist auch im Sinne des Handlungsrahmens TOPAS_R der BGW.
Mit dem Einsatz von Exoskeletten zur Unterstützung von Tätigkeiten, die mit dem Heben eines Menschen oder dessen Körperteilen verbunden sind, wird die Gefährdung nicht vermieden. Es wird „gehoben“, obwohl dies mit anderen Maßnahmen (z. B. dem Einsatz von Technischen oder Kleinen Hilfsmitteln) vermeidbar wäre.
Hersteller werben mit der Reduzierung der Lastgewichte um bis zu 30 kg. Bei unterstützungsbedürftigen und ggf. auch noch höhergewichtigen Menschen wird diese „Gewichtsreduzierung“ aber nicht ausreichen, um in den mäßig gefährdenden (grüngelb) oder gering gefährdenden Bereich (grün) im Sinne der DGUV Information 207-033 zu kommen.
2. Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
Zum Einsatz von Exoskeletten sind noch sehr viele Fragen offen. Unter anderem ist noch unklar:
- Wie wird der Rücken entlastet?
- Wie hoch ist die Entlastung der Bandscheiben?
- Welche Auswirkungen ergeben sich für die muskuläre Aktivität?
- Wie wird die Muskulatur entlastet?
- Wohin werden die Kräfte abgeleitet, die von der Wirbelsäule weggenommen werden?
- Welche Belastung ist dadurch für die Hüft- und Kniegelenke zu erwarten?
- Ist die zusätzliche Belastung der Wirbelsäule beim Aktivieren von passiven Systemen durch die Vorbeugung bei Bewegungsvorgängen akzeptabel?
- Sind Exoskelette beim Einsatz in Hygienebereichen in erforderlichem Maße hygienisch aufzubereiten?
- Wie eingeschränkt ist man bei Nebentätigkeiten?
- Wie lange lässt sich das System gut tragen?
- Welche weiteren Risiken bzw. Gefährdungen entstehen?
3. Individuelle Maßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
Der Einsatz von Exoskeletten ist eine individuelle Maßnahme auf der P-Ebene.
Wenn alle anderen Maßnahmen (T und O) ausgeschöpft sind, ohne dass die Gefährdung in ausreichendem Maße vermindert werden konnte, kann der Einsatz eines Exoskelettes die bereits getroffenen Maßnahmen ggf. ergänzen
In der Praxis wäre das zum Beispiel der Fall, wenn Technische und Kleine Hilfsmittel in allen Situationen in denen Heben notwendig ist, bereits konsequent eingesetzt werden und dennoch ein Restrisiko verbleibt. Insofern wird der Einsatz von Exoskeletten als letztmögliches Mittel angesehen.
4. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen
Der Einsatz von Exoskeletten als letztes Mittel der Wahl wäre zum Beispiel auch denkbar für Beschäftigte, die trotz einer anerkannten Berufskrankheit des Muskel-Skelett-Systems im Sinne der Berufskrankheiten-Rechtsreform im Beruf verbleiben wollen und annähernd gefährdungsfrei oder nur im Bereich geringer Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems arbeiten dürfen. Hier könnte ein geeignetes Exoskelett (vielleicht) zur weiteren Gefährdungsreduzierung beitragen.
Dabei muss jedoch folgendes bedacht werden:
Das Tragen eines Exoskeletts kann zwar den Träger oder die Trägerin für physiologische Bewegungen und ggf. für eine Haltungskorrektur sensibilisieren und damit auch ein Bewusstsein für eine günstigere Körperhaltung schaffen, es kann damit aber auch eine Überbewertung der Unterstützungsleistung des Exoskeletts einhergehen. Das kann zu Selbstüberschätzung und zur Überlastung anderer Muskel-Skelett-Bereiche führen.
5. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen
Bei vielen Herstellern von Exoskeletten bieten die mitgelieferten Unterlagen keine Basis für geeignete Anweisungen zum speziellen Einsatz beim Bewegen von Menschen.
In einigen Fällen zeugen Produktbeschreibungen und Werbeartikel eher von großer Unkenntnis der gefährdenden Tätigkeiten in diesem Bereich. Für den Praxiseinsatz ist der Anwendungsfall zu betrachten (genaue Analyse der Unterstützungssituation, Pflegeabläufe und Schnittstellen der Interaktion zwischen Mensch und Technik, Bewegungsbereichen, Nebentätigkeiten, Belastungsarten, Störgrößen). Hierbei sind die potentiellen Nutzenden mit ihren individuellen Leistungsvoraussetzungen und ihrer körperlichen Eignung einzubeziehen. Die Informationsvermittlung, Einweisung (gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung) und (praktische) Unterweisung der Beschäftigten ist zu gewährleisten. Ebenso ist eine Eingewöhnung an das Exoskelett in einer Testphase notwendig. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin, Betriebsrat sowie weitere Spezialistinnen und Spezialisten sind einzubeziehen.
Aus diesen Gründen sieht die BGW den Einsatz von Exoskeletten beim Bewegen von Menschen derzeit kritisch.
- Es gibt mit dem Einsatz von Technischen und Kleinen Hilfsmitteln bessere und wirksamere technische Maßnahmen, um die Belastung zu vermeiden oder zu reduzieren.
- Mit Exoskeletten wird „Heben“ nicht vermieden, wie es der Präventionsansatz der BGW fordert, sondern eher gefördert. Die „Kraftreduzierung“ durch das Exoskelett wird bei vielen Tätigkeiten nicht ausreichen, um in den „ungefährlichen“ Belastungsbereich zu kommen (geringes Risiko entsprechend der Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2 und der DGUV Information 207-033).
- Die Wirkungen der Kraftableitungen durch die Exoskelette auf andere Körperregionen sind bisher nicht untersucht.
Die BGW schaut offen auf diese Entwicklungen. Aber sie sieht Forschungsbedarf, der über Fragen der Akzeptanz hinausgeht und wird das Thema in diesem Sinne weiterverfolgen. Mehrere Forschungsfragen müssen dazu in Zukunft noch genauer untersucht und diskutiert werden.