Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte)
Stand: 08/2020

BÜT Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte)

Abfallbeauftragte

Nach § 2 der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 1. Juni 2017 müssen Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen.
Die zentrale Aufgabe der Abfallbeauftragten besteht darin, die Geschäftsführung und die Betriebsangehörigen in allen entsorgungsrelevanten Angelegenheiten zu beraten.
Sie sind u. a. berechtigt und verpflichtet:

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung im Krankenhaus bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
  • auf die Einhaltung der abfallrelevanten Vorschriften und Regelungen zu achten,
  • die Betriebsangehörigen zu den von den Abfällen ausgehenden Gefahren zu beraten und
  • einen jährlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten abfallbezogenen Maßnahmen anzufertigen.

Da auch von Abfällen eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgehen kann (etwa bei Gefahrstoffen oder infektiösen Stoffen) ist eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsschutzexperten und den Abfallbeauftragten von größter Bedeutung auch für die Erreichung der Arbeitsschutzziele.

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