Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz bestehenden Gesundheitsgefährdungen beurteilen.
Die Gefährdungsbeurteilung stellt demzufolge das zentrale Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen dar. Sie darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Wenn der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt, muss er sich fachkundig beraten lassen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes gibt es keine explizite gesetzliche Verpflichtung, eine Gefahrstoffbeauftragte oder einen Gefahrstoffbeauftragten zu bestellen. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz, einschließlich des Umgangs mit Gefahrstoffen, liegt grundsätzlich bei den Unternehmenden.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die Wahrnehmung seiner oder ihrer Pflichten und Aufgaben jedoch an eine geeignete Person delegieren (Pflichtenübertragung). Der oder die Unternehmer:in muss jedoch weiterhin kontrollieren, dass die beauftragte Person die übertragenen Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen hat.
In Krankenhäusern mit eigener Apotheke ist die Apothekerin oder der Apotheker grundsätzlich eine gut geeignete Person für diese Pflichtenübertragung, da diese bereits über fundiertes Wissen im Bereich der Pharmazie und der Handhabung von Arzneimitteln und Chemikalien verfügen. Allerdings muss die Apothekerin oder der Apotheker, um die Rolle der Gefahrstoffbeauftragten oder des Gefahrstoffbeauftragten zu übernehmen, zusätzlich fortgebildet werden, insbesondere in den Bereichen Gefahrstoffrecht, Sicherheitsvorschriften und Arbeitsschutz.
Zu den möglichen Aufgaben der Gefahrstoffbeauftragten oder des Gefahrstoffbeauftragten zählen zum Beispiel folgende Tätigkeiten:
- Fachliche Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Durchführung oder Beauftragung von Arbeitsplatzmessungen
- Empfehlung von geeigneten Schutzmaßnahmen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
- Sicherstellung, dass die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller für die Beschäftigten an bekannter Stelle zur Verfügung stehen
- Erstellung von Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern
- Unterstützung bei der Unterweisung der Beschäftigten zum Umgang mit Gefahrstoffen
- Organisation der sicheren innerbetrieblichen Lagerung von Gefahrstoffen
Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss eine Gefahrstoffbeauftragte oder ein Gefahrstoffbeauftragter folgende Voraussetzungen an die Fachkunde nach § 2 Abs. 16 GefStoffV erfüllen:
- Entsprechende Berufsausbildung oder
- Eine entsprechende Berufserfahrung oder
- Eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie
- Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen
Insbesondere die Fortbildungsveranstaltungen sind wichtig, um den Erhalt der Fachkunde sicherzustellen.