Grafik Mutterschutz ©UK NRW | BGW
Stand: 10/2019

V Mutterschutz

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Allgemeine Informationen zum Thema „Mutterschutz“ finden Sie in den Bereichsübergreifenden Themen

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23.05.2017, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sind Bestimmungen aus dem bisherigen MuSchG vom 20.06.2002 und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuScharbV vom 15.04.1997) zusammengefasst worden. Zusätzlich wurden einige Bestimmungen neu hinzugenommen.

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Für den Mutterschutz gilt das Gebot zur Risikominimierung in besonderem Maße. Schwangere oder stillende Frauen können in Einzelfällen auch einen über den normalen Umfang des Arbeitsschutzes hinausgehenden Schutz benötigen. Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau jetzt alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu treffen. Soweit es verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Neu eingeführt wurde im MuSchG der Begriff der „nicht hinnehmbaren (unverantwortbaren) Gefährdung“. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 MuSchG).

Das MuSchG gilt jetzt unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV auch für einen erweiterten Personenkreis schwangerer und stillender Frauen (§1 MuSchG):

  • Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen),
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind.

Mitteilung der schwangeren und stillenden Frau

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt (§ 15 MuSchG). Eine Rechtspflicht zur Mitteilung wird damit nicht begründet.

Die Pflichten des Arbeitgebers unterteilen sich in:

1. Mitteilungspflicht

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt (§ 27 MuSchG).

Mutterschutzrecht ist Landesrecht, maßgebend für die Zuständigkeit ist der Beschäftigungsort der werdenden Mutter. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter dem folgenden Link eine Liste der zuständigen Behörden in allen 16 Bundesländern zusammengestellt, teilweise mit den jeweiligen Landesregelungen:


2. Prüfpflichten

Neu ist, dass der Arbeitgeber jetzt für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu erstellen hat, egal ob an einem bestimmten Arbeitsplatz Frauen arbeiten oder ob eine Beschäftigte schwanger ist, da sämtliche Arbeitsplätze generell geschlechtsneutral auszuschreiben sind. Der Arbeitgeber hat jetzt für jede Tätigkeit auch die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann (§ 10 MuSchG). Der unbestimmte Rechtsbegriff “rechtzeitig“, der früher im Ermessen des Arbeitgebers lag, entfällt. Damit ist der Arbeitgeber nicht erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft oder des Stillens verpflichtet, den Arbeitsplatz der Beschäftigten mit Blick auf mögliche gesundheitliche Gefahren hin zu überprüfen. Er kann sich wie bisher von der Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zu seiner Gefährdungsbeurteilung beraten und unterstützen lassen. Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schwangerer oder stillender Frauen sind die Regelungen des MuSchG, Hinweise zu ihrer Umsetzung geben die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer.

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