Fußboden mit Abfluss ©UK NRW | BGW
Stand: 06/2018

K Fußböden

Fußböden in Küchen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein und eine ausreichende Belastbarkeit für die zu erwartenden Beanspruchungen aufweisen.

Allgemeine Voraussetzungen zu "Fußböden" finden Sie in den bereichsübergreifenden Themen.

Sicher begehbar bedeutet, dass der Fußboden rutschhemmend und eben ist sowie keine Stolperstellen vorhanden sind. Als Stolperstellen gelten im Allgemeinen Höhenunterschiede von mehr als 4 mm. Zur Erhaltung der sicheren Begehbarkeit muss der Fußboden auch eine ausreichende Belastbarkeit, z. B. für Wagen, fahrbare Transportbehälter oder Flurförderzeuge, aufweisen. Der Bodenbelag muss gegen die vorkommenden chemischen Verbindungen, z. B. Reinigungsmittel, Fettsäuren, widerstandsfähig sein.


Für einzelne Arbeitsbereiche sind Fußböden der folgenden Bewertungsgruppen erforderlich:

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Sanatorien

R 11
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 12
Auftau- und Anwärmküchen R 10
Kaffee- und Teeküchen, Stationsküchen R 10


Spülräume in:

Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Sanatorien

R 11
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Kliniken R 12


Kühlräume, Tiefkühlräume

für unverpackte Ware

R 12
für verpackte Ware R 11


Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen Versicherte wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit dem Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet sein. Sind in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen Bodenbeläge unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die Bodenbeläge jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind, z. B. Bewertungsgruppe R 11 und R 12.

Fußboden mit Abfluss©UK NRW | BGW

Fußböden im Freien, z. B. im Bereich der Anlieferung, müssen so beschaffen sein, dass sie bei jeder Witterung sicher begangen werden können. Dies kann durch rutschhemmende, frostsicher verlegte Bodenbeläge oder geeignete Überdachungen erreicht werden.


Fußboden mit Abfluss©UK NRW | BGW

Fußböden müssen so ausgeführt sein, dass auf den Fußboden gelangte Flüssigkeit abgeführt wird. Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden. Empfohlen wird ein Gefälle des Fußbodens von 1 bis 1,5 %.

Ablauföffnungen und Ablaufrinnen müssen in ausreichender Zahl vorhanden und an den Stellen angeordnet sein, an denen der Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist. Flüssigkeitsanfall ist z. B. in Spülküchen und unter den Auslauföffnungen der Kochkessel oder Kippbratpfannen zu erwarten. Die Größe der Ablauföffnungen und -rinnen muss so bemessen sein, dass anfallende Flüssigkeit unmittelbar in die Ablaufrinne geleitet und ohne Rückstau abgeführt werden kann. Die Abdeckung von Ablauföffnungen und -rinnen sollte die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie der angrenzende Fußboden.

Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen müssen tritt- und kippsicher, ausreichend belastbar sowie bodengleich abgedeckt sein. Die Abdeckung muss so gestaltet sein, dass auch größere Flüssigkeitsmengen problemlos ablaufen können und ein Hochspritzen der Flüssigkeit weitgehend verhindert ist. Bei der Auswahl von Rosten oder Abdeckungen sollten auch die Reinigungsbedingungen berücksichtigt werden.

Der vorstehende Text zum Thema „Fußböden in Küchen“ ist auszugsweise der Ziffer 3.2.2 der DGUV-Regel 110-003 (GUV-R 111), Arbeiten in Küchenbetrieben (Stand Mai 2007), entnommen.

Quellen


Zurückgezogen
Webcode: w943